KEIN GELD FÜR ÖFFENTLICHE WERKE
Wer einem Dritten das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung an musikalischen Werken einräumt, kann nicht zusätzlich ein Entgelt für das mechanische Vervielfältigungsrecht verlangen.
Mit Urteil vom 25.06.2009 (Az. 7 O 4139/08) hat das Landgericht München I festgestellt, dass eine Aufspaltung des Online-Nutzungsrechts in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und in das Vervielfältigungs recht (§ 16 UrhG) nicht möglich ist. Welche Nutzungs arten nach § 31 UrhG lizenziert werden können, wird durch die wirtschaftlichtechnische Gestaltungsmöglichkeit der Nutzung eines Werkes bestimmt. Danach beantwortet sich die Frage, ob eine Aufspaltung eines Nutzungsrechts zulässig ist oder nicht. Der Entscheidung des Landgerichts München I lag folgender Fall zugrunde: Ein Unternehmen nahm für sich in Anspruch, exklusiv das Vervielfältigungsrecht an Werken zu vertreten und verlangte von einem Unternehmen, das diese Werke auf einem Internet-Portal Dritten zugänglich machte, eine Vervielfältigungs lizenz, obwohl an die GEMA bereits die Lizenz für die öffentliche Zugänglichmachung bezahlt worden war.
TEXT: RA WOLFGANG KRÜGER
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 04/2009



