IST EIGENWERBUNG AUF KÜNSTLER- ODER LABELWEBSITES GEMA-PFLICHTIG?
Bisher konnte diese Frage ohne Zweifel mit "ja" beantwortet werden, soweit nicht die Ausnahme gemäß Beschluss der GEMA-Mitgliederversammlung 2006 betreffen Eigenpräsentation von GEMA-Mitgliedern griff, die bis zum 31.12.2007 bestand.
In einem Verfahren, das eine Werbeagentur gegen die GEMA vor dem Landgericht München und dem OLG München geführt hatte, wurde die Agentur gemäß bisher allgemein vertretener Meinung verpflichtet, zum Zwecke der Abrechnung Auskunft zu erteilen, weil sie Werbespots mit Musikuntermalung, die sie für ihre Kunden hergestellt hatte, zum Zwecke der Eigenwerbung auf ihre Website gestellt hat. Sowohl das Landgericht wie auch das OLG München haben den Anspruch der GEMA auf § 97 UrhG gestützt und vertreten, dass ihr die entsprechenden Rechte durch den Berechtigungsvertrag von den Autoren eingeräumt worden sind. Dieser Berechtigungsvertrag sei eindeutig dahingehend auszulegen, dass der GEMA das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von Musik auch durch Bereithalten von mit Musik unterlegten Werbespots übertragen worden sei. Dem ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.06.2009 (Az. I ZR 226/06) nicht gefolgt und hat festgestellt, dass die GEMA wegen der Benutzung von Musikwerken im Internet zur Eigenwerbung keine Vergütung und deshalb auch keine Auskunft verlangen kann.
TEXT: RA WOLFGANG KRÜGER
FOTO: © PHECSONE/FOTOLIA.COM
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 01/2010




