Auswertungspflicht für Künstlerverträge
Einklagbare Rechte konkret
von RA Michael Fischer, Hamburg
Das Landgericht Hamburg konkretisierte die Auswertungspflicht für CD-Produzenten auch ohne ausdrückliche Bestimmungen in Künstlerverträgen.
Der Herstellungszwang und die Verbreitungspflicht sind einklagbare Rechte.
Auch dann wenn es - wie im Regelfall - an einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung des Inhaltes, dass mit dem Künstler eine bestimmte Anzahl von Tonträgern herzustellen bzw. zu veröffentlichen sind, fehlt, muss die Tonträgerfirma dennoch von einer stillschweigend vereinbarten Auswertungspflicht ausgehen. Dies entschied das Landgericht Hamburg in einem unveröffentlichten Urteil vom 17.08.90 (740 24/89) und legte zugleich auch fest, wie dieses im Streitfall zwischen Künstler und Tonträgerproduzenten zu geschehen hat: Mindestens 1.500 Tonträger - eine Aufnahme pro Vertragsjahr - müssen hergestellt, beworben und über den Einzelhandel verbreitet werden.
Im konkreten Streitfall zwischen einem bis dahin unbekannten Künstler-Duo und einer namhaften Tonträgerfirma ging es um die Auslegung eines branchenüblichen Künstlervertrages, in dem sich die Künstler exklusiv für drei Jahre an die Tonträgerfirma gebunden hatten. Die Künstler hatten sich vertraglich zur Durchführung von Aufnahmen für eine Mindestzahl von Single/Maxi- Single pro Vertragsjahr verpflichtet, auf Verlangen der Tonträgerfirma auch zu weiteren über diese Mindestzahl hinausgehenden Aufnahmen. Bezüglich der Auswahl der Titel sollte, falls nicht zwischen Tonträgerfirma und Künstler Einigung erzielt werden kann, die Tonträgerfirma allein entscheiden.
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 04/2007




