OLG ZWEIBRÜCKEN: PROVIDERAUSKUNFT BEI TAUSCHBÖRSENERMITTLUNG IST RECHTMÄSSIG
Ein Beschluss des Landgerichts (LG) im pfälzischen Frankenthal (Az. 6 O 156/08) hatte im Frühsommer dieses Jahres für Furore gesorgt: Im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verfügung gegen einen Tauschbörsennutzer hatte das Gericht die Providerauskunft zu einer dynamischen IP-Adresse als Beweis im Verfahrennicht anerkannt. Nun hob das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken als zweite Instanz diese viel diskutierte Entscheidung wieder auf (Az. 4 W m62/08). In ihrem Beschluss ließ der OLG-Senat kein gutes Haar an der Rechtsauffassung der Kollegen vom Landgericht. Für ein Beweisverwertungsverbot von strafrechtlich ermitteltenPersonen hinter dynamisch vergebenen IPAdressen in einem Zivilverfahren sieht er keinerlei Grundlage. Dem vom LG Frankenthal hergestellten Bezug der Herausgabe von Personendaten durch die Telekom und dem vom Bundesverfassungsgericht verhängten, vorläufigen Verbot dieser Herausgabe bei auf Vorrat gespeicherten Daten mochten die Zweibrücker OLG-Richter nicht folgen.
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Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 04/2008




