Filesharing - ein unendliches Ärgernis
von Rechtsanwalt Wolfgang Krüger
Die Tonträgerindustrie, die ausübenden Künstler, die Verleger und die von ihnen vertretenen Komponisten dürften keine Freude an dem geänderten Urherberrechtsgesetz haben, da die geänderte Rechtslage für sie keine Verbesserung gebracht hat und die von der Tonträgerindustrie angekündigte Welle von Strafanzeigen zur Ermittlung der IP-Adressen der zum Filesharing benutzen Computer nicht weiterhilft, wie sich eine Staatsanwaltschaften bereits öffentlich geäußert haben. Grund für das Dilemma ist die kürzlich veröffentlichte Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 20.12.2007 zum Az. 11 W 58/07. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet ist, Nutzer seines Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Anschluss zur Rechtsverletzung missbraucht werden könnte.Der Beklagte Inhaber des Internetanschlusses war verheiratet und seine Ehefrau und zwei seiner Kinder hatten unstreitig Zugang zu seinem Computer. Dem beweispflichtigen Kläger war es nicht gelungen nachzuweisen, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzungen selbst begangen hatte. Ferner konnte der Kläger nicht beweisen, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses in sonstiger Weise als Störer für die Urheberrechtsverletzungen, die unstreitig über die seinen Computer begangen worden waren, haftet.
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 01/2008




