RECHTSGUTACHTEN ZUR KONTROLLPRAXIS UND ZU DER DARAUF BEZOGENEN ARGUMENTATION DER GEMA VOR GERICHT
Die vertraglich vereinbarte Kontrolltätigkeit und deren Ausuferungen bei der GEMA
VON ORD. UNIV.-PROF. DR. NORBERT LINKE, UNIVERSITÄT DUISBURG/ESSEN
a) GEMA-Kontrollen sind seit 1997 per Veranstaltervertrag (Seite 2) den einzelnen Bezirksdirektionen zugewiesen. Laut GEMA NACHRICHTEN November 1997 besteht Ausweispflicht: Verdeckte Kontrollen finden nicht statt. Diese Tätigkeitsmerkmale sind noch heute gültig, da sie weder widerrufen noch in den Vertragsformularen geändert worden sind.
b) Mit der Einrichtung der Kölner Direktion "Mp" (Direktor Dr. Steinschulte; Koordinator: Andreas König) fanden dennoch verdeckte
"Sonderkontrollen" (als Zweitkontrollen) unter Umgehung des Vertragsrechts und der Zuständigkeit der Bezirksdirektionen statt.
c) Nach Auflösung der Direktion "Mp" im April 2006 setzte die Berliner Direktion Abrechnung (Direktor Timm; E-Musik: Büsing) diese verdeckte Tätigkeit fort, agierte von der Abrechnungsebene her und setzte abermals die Zuständigkeit der Bezirksdirektionen (Lizenzierungsebene) außer Kraft.
Dadurch ergab sich der rechtliche Missstand, dass nach Überprüfung und Lizenzierung durch die Bezirksdirektionen zwar Lizenzen eingehoben, aber nicht verwendet (ausgeschüttet) wurden, weil die Direktion Abrechnung im Rahmen einer Konkurrenzkontrolle im Widerspruch zum "Placet" der Bezirksdirektionen ganze Serien von
Konzertprogrammen/Musikfolgen von der Verrechnung ausschloss und "zurückstellte" (in Wirklichkeit mit dem Ziel des nachgeschobenen Verrechnungs-Ausschlusses). Die juristische Argumentation der GEMA stellte sich auf diesen Modus ein und versuchte vor Gericht, den Widerspruch zwischen Lizenz- und Abrechnungsebene zu verbergen und die Veranstalterrechte (siehe § 81 UrhG, u. a. Programmverantwortung) zu übergehen.
Auch die Einstellung zum rechtlichen Erfordernis einer "zeitnahen Klärung" wurde mit dem Argument, eine "unterjährige" Klärung sei nicht zumutbar, allein von der Verrechnungsebene aus begründet, weil dort zum Märzende jeweils ein jährlicher Abrechnungstermin ansteht. Von der Veranstalter-/ Lizenzierungsebene aus sind Nachfragen mit dem Eingang der Kontrollberichte und der Programme jeweils zum vertraglich vereinbarten Termine (zumeist: bis zum 10. des Folgemonats) kurzfristig möglich. So gesehen hat die GEMA die Veranstalterebene mit Bedacht übergangen. Aufgrund dieser Tätigkeit waren die Veranstalter, unter ihnen die Kirchengemeinden der beiden Großkirchen, völlig wehrlos gestellt (weil zunehmend ausgeklammert, unter Missachtung gesamtvertraglicher Absprachen).
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 02/2009




