GEMA: URTEIL DES BUNDESGERICHTSHOFES

Am 04.07.2008 teilt die Pressestelle des BGH mit, dass der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 03.07.2008 zum Az. I ZR 204/05 eine Entscheidung zur Frage der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke verkündet habe. Diese Entscheidung liegt im Wortlaut noch nicht vor. Sie dürfte jedoch deshalb wichtig sein, weil zwischen Veranstaltern, Musikverlagen und der GEMA immer wieder streitig ist, wer zur Vergabe des Rechts und zum Inkasso berechtigt ist, an wen also der Veranstalter zu zahlen hat, die GEMA oder den Komponisten oder dessen Verlag.

Die Urheber haben der GEMA in ihren Wahrnehmungsverträgen zwar die Aufführungsrechte an ihren musikalischen Werken übertragen, sich jedoch das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke vorbehalten und somit die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wem sie unter welchen Bedingungen das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung ihrer Werke einräumen.

TEXT: RA WOLFGANG KRÜGER
GRAFIK-QUELLE: GEMA

Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 04/2008

 

 
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