KÜNSTLERSOZIALABGABE FÜR IN BANDS TÄTIGE FREIE MITARBEITER
Selbstständige Künstler und Publizisten sind - soweit sie nicht anderweitig sozialpflichtversichert sind - über die Künstlersozialkasse (KSK) sozialversichert. Sie erhalten von der KSK einen Zuschuss von 50 % zu den Beiträgen der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. 20 % dieses Zuschusses werden vom Bund übernommen, 30 % haben Unternehmen zu zahlen, die Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten vergeben oder deren Leistungen und Werke verwerten, sog. Künstlersozialabgabe (KSA).
Solche Unternehmen können auch Orchester oder Bands in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sein, die regelmäßig für ihre Konzerte andere Musiker als freie Mitarbeiter engagieren. Es stellt sich dann die Frage, ob solche Bands oder Orchester Unternehmen sind, die für ihre Konzerte nicht nur gelegentlich Aufträge an andere selbstständige Künstler erteilen und die KSA zahlen müssen, obwohl der Veranstalter des Konzerts ebenfalls ein Unternehmen ist, welches zur Zahlung der KSA verpflichtet ist. Oder liegt hier eine unzulässige Doppelzahlungspflicht der KSA vor?
Dieses Problem ist rechtlich noch nicht eindeutig geklärt. In einem Urteil hat das Sozialgericht Köln die Klage eines Big-Band-Leitersabgewiesen, der sich dagegen wehrte, dass er für seine in der Band tätigen freien Mitarbeiter die Künstlersozialabgabe zahlen sollte. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus.
TEXT: RA WERNER NIED, WÜRZBURG - WWW.HEESE-NIED.DE
FOTO: TRUELIGHT-NOW/PHOTOCASE.DE
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 02/2010




