RECHTKÜNSTLERSOZIALABGABE FÜR BAND-UNTERNEHMER UND ORCHESTER-CHEFS
Grundlage für die Beurteilung, wer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist, sind die jeweiligen Vertragsbeziehungen zwischen Künstler und Unternehmer.
Tatsache ist, dass ein Konzertveranstalter nach dem KSVG für die an selbständige Künstler (z.B. Orchester, Musikgruppen, Musiker) geleisteten Honorare abgabepflichtig ist.
Tatsache ist auch, dass kommerziell tätige Orchesterunternehmer bzw. Musikgruppen, die selber wiederum Leistungen selbstständiger Musiker verwerten, ebenfalls künstlersozialabgabepflichtig sind. Wie auch von ihnen beschrieben, sind in der Praxis Orchester ab einer gewissen Größe manchmal so organisiert, dass es einen Betreiber gibt, bei dem die beteiligten Musiker als Selbständige - häufig in wechselnder Besetzung - engagiert sind. Der Betreiber ist dann zur Leistung der Künstlersozialabgabe auf die Honorare der beteiligten Musiker verpflichtet. Schließt dieser Betreiber nun ein Engagement mit einem Veranstalter ab, so hat auch dieser Veranstalter für die insgesamt erbrachte künstlerische Leistung die Künstlersozialabgabe abzuführen. Diese Fallgestaltung ist auch auf Musikgruppen übertragbar, wo eine Leitung die Gruppenmitglieder als Selbständige verpflichtet. Im Ergebnis erscheint es auf den ersten Blick so, als würde die Künstlersozialabgabe für ein und dieselbe Leistung zweimal erhoben. Bei genauerer Betrachtung ist aber zu erkennen, dass ein Orchesterbetreiber die Einzelleistung eines jeden einzelnen Musikers nutzt und darauf aufbauend ein (neues) Kunstprodukt schafft, während der Veranstalter ebendieses fertige Kunstprodukt nutzt.
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Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 02/2009




