GRÜNDUNG EINER LIMITED
Private Company Limited by Shares - kurz Limited
Die englische Limited ist eine zunehmend beliebter werdende Gesellschaftsform. Die nachfolgenden Darstellungen sollen Ihnen steuerliche und wirtschaftliche Aspekte dieser Rechtsform näher bringen.
Dargestellt werden die steuerlichen Grundsätze bei Sitz der Limited in Großbritannien (kurz GB) mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die wegweisenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (kurz EuGH) mit den Urteilen "Centros", "Überseering" und "Inspire Art" haben eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (kurz BGH)1 bewirkt, so dass eine im Ausland rechtswirksam gegründete Gesellschaft mit faktischem Verwaltungssitz in Deutschland auch in Deutschland als rechtsfähig anzuerkennen ist. Dies hat steuerlich weitreichende Folgen. Erstmals entfällt künftig die typisierende Betrachtungsweise des deutschen Fiskus. Danach wurden bislang Gesellschaften ausländischen Rechts nur dann der deutschen GmbH steuerlich gleichgestellt, wenn sie einer GmbH vergleichbar ausgestattet bzw. gegründet waren (z.B. Stammkapital) und eine lebende Firma (Telefon, Auskunft, Straßenadresse, Konto, Ansprechpartner, Steuernummer, Business Licence, Angestellte mit Sozialabgaben, etc.) unterhielten. Waren die Merkmale der Vergleichbarkeit oder der lebenden Firma zu verneinen, so lag in der Regel keine steuerliche Kapitalgesellschaft, sondern eine Personengesellschaft mit der inländischen Versteuerung der Einkünfte direkt bei deren Gesellschaftern vor. Bislang waren derartige Gestaltungen häufig riskant und endeten nicht selten in einem steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Fiasko. Durch die zuvor angesprochene neue Rechtsprechung des EuGH, der sich der BGH angeschlossen hat, werden nun rechtswirksam gegründete Limiteds auch steuerlich kraft Rechtsform wie Kapitalgesellschaften im Inland besteuert.
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Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 02/2008




