Freitag, 16. November 2007 13:15
Musiker News: Künstler und Recht

Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer in einer Rechnung seit dem 01.01.2002 bzw. 01.07.2002

Mit Wirkung zum 01.01.2002 soll der selbständige Unternehmer und damit auch jeder Musiker, der selbständig tätig ist, nach § 14 (1a) UStG seine Steuernummer in einer Rechnung angeben. Nach § 27 (3) UStG gilt dies aber erst für Rechnungen, die ab dem 01.07.2002 ausgestellt werden.

Zu beachten ist, dass die Steuernummer und nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer gemeint ist. Die Verpflichtung betrifft grundsätzlich jeden Unternehmer. Ausgenommen sind aber die sogenannten Kleinunternehmer, die aufgrund des Nichtübersteigens der Kleinunternehmergrenzen (? 16.620,00/? 50.000,00) keine Umsatzsteuer ausweisen. Diese brauchen die Steuernummer nicht anzugeben.

Interessanterweise sind keine Sanktionen seitens des Gesetzgebers vorgesehen, wenn man die Steuernummer nicht in der Rechnung angibt. Auch hat der Rechnungsempfänger einer Rechnung, in der die Steuernummer nicht angegeben ist, kein Problem mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Letzteres wird voraussichtlich erst ab dem 01.01.2004 ein Problem, wenn die entsprechende EG-Richtlinie umgesetzt ist.

Zusammenfassend kann gesagt werden:

  • Die Steuernummer muss erst ab dem 01.07.02 in Rechnungen ausgewiesen werden
  • Gemeint ist die richtige Steuernummer und nicht die ID-Nummer
  • Kleinunternehmer brauchen keine Steuernummer angeben
  • Auf Kleinbetragsrechnungen bis ? 100,00 muss die Steuernummer nicht enthalten sein
  • Verstöße gegen die Pflicht zur Angabe der Steuernummer haben nach heutigen Rechtstand keine Sanktionen zur Folge
  • Insbesondere hat der Rechnungsempfänger auch bei Nichtangabe der Steuernummer dennoch den Vorsteuerabzug. Dies wird sich voraussichtlich erst ab dem 01.01.2004 ändern.


Vereinfacht ausgedrückt könnte man auch sagen, dass es bis zum 01.01.2004 egal ist, ob man die Steuernummer angibt oder nicht. Der ordentliche und pflichtbewusste Musiker (also jeder Musiker in Deutschland) sollte die Nummer allerdings angeben, um den Staat bei der Missbrauchsbekämpfung zu helfen.

Für Verwirrung sorgt in diesem Zusammenhang aber die vereinzelte Vorgehensweise von einigen Verlagen, Plattenfirmen, Veranstaltern etc., die ihre Musiker angeschrieben haben, man würde die Umsatzsteuer nur noch im Gutschriftwege zusätzlich vergüten, wenn auch die Steuernummer mitgeteilt wird. Dafür gibt es m.E. keine Rechtsgrundlage, da wie oben aufgeführt, der Vorsteuerabzug voraussichtlich bis zu 01.01.04 nicht durch das Fehlen der Steuernummer beeinträchtigt wird.

- Sören Bischof -


 
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