Freitag, 16. November 2007 13:53
Musiker News: Künstler und Recht

Die Verteidigung im Plagiatsprozess

In Plagiatsprozessen, also in Verfahren, in denen die eine Partei die andere der unberechtigten Übernahme von Werken oder, um dies unjuristisch auszudrücken, des "Songklaus" bezichtigt, kann der Beschuldigte seine Verteidigung hauptsächlich auf zwei Argumente stützen: Zum einen kann er vortragen, dass das, was übernommen wurde, gar nicht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt ist. Zum anderen kann er behaupten, dass es sich um eine unbewusste Doppelschöpfung handelt, er also ohne das Werk der gegnerischen Partei zu kennen, zufällig auf den gleichen Einfall kam.

Das Landgericht München fällte am 07.11.2002 in einem solchen Plagiatsprozess ein Urteil, in dem es sich ausführlich mit dem Werkbegriff und der Doppelschöpfung auseinandersetzt. Im dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall geht es um zwei Refraintakte, die sich im klägerischen und im Werk der Beklagten ähneln.

Das Gericht verneint zunächst, dass es sich bei den streitgegenständlichen Takten überhaupt um ein Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2 UrhG handelt. Denn nur ein solches ist nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Das Gericht führt aus, dass zwar auch Werkteile wie z.B. Phrasen und Motive (wenn Sie denn eine persönlich geistige Schöpfung darstellen) grundsätzlich Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG genießen können. Die Melodie als Teil eines Werkes ist ohnehin nach § 24 Abs. 2 UrhG per Gesetz geschützt. Da die streitgegenständlichen Takte jedoch keine über allgemein geläufige musikalische Gestaltungsmittel hinaus gehenden Besonderheiten aufwiesen, wurde die Werkqualität verneint.

Sodann verneint das Gericht das Vorliegen eines Plagiats, da die Beklagte das Werk des Klägers nicht kannte und weder bewusst noch unbewusst auf dieses Zugriff nahm. Dabei verkennt das Gericht nicht die herrschende Rechtsprechung, nach der bei Vorliegen identischer Werke ein Gericht zunächst davon auszugehen hat, dass die Übernahme nicht zufällig erfolgte (sog. Anscheinsbeweis). Denn es ist anzunehmen, dass es eine Vielfalt von individuellen Schaffensmöglichkeiten in der Musik gibt und es unwahrscheinlich ist, dass zwei Personen getrennt von einander zwei identische Werke schaffen, ohne dass der eine das Werk des anderen kennt. Dieser Anscheinsbeweis kann allerdings dann entkräftet werden, wenn nach den Gesamtumständen ein Geschehensablauf nahe liegt, der eine andere Erklärung der Übereinstimmung ermöglicht. Einen solchen Geschehensablauf hielt das Gericht vorliegend für gegeben, da das Werk des Klägers nur auf einem in limitierter Auflage erscheinenden Tonträger, der auch nur von Goethe-Instituten zum Zwecke der Werbung verteilt wurde, verbreitet worden war und die Beklagte das Werk daher nicht kennen konnte.

(die Entscheidung ist abgedruckt in der Zeitschrift für Urheber und Medienrecht 2003, S. 245 ff.).

von RA. Dr. Bianca Müller (Kanzlei Kornmeier Kollegen)


 
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