Freitag, 16. November 2007 13:36
Musiker News: Künstler und Recht

Musiker und Steuerrecht - Die gewerbliche Infizierung von Einkünften einer Band als GbR

Die meisten der in der Praxis vorkommenden Musikgruppen aller Musikrichtungen werden als Personengesellschaft in Form der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) geführt. Die Einkunftsart bei Auftritten von Musikgruppen ist dabei grundsätzlich im Rahmen des § 18 EStG (künstlerische Darbietung) anzusiedeln, womit eine Musikgruppe nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Aufgrund der Vorschrift des § 15 (3) Nr. 1 EStG werden aber Einkünfte einer Personengesellschaft (und die GbR ist eine solche) zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert, wenn die Band neben ihrer hauptsächlichen Auftrittstätigkeit nebenher noch gewerbliche Einkünfte, wie z.B. den Handel einer selbst produzierten CD betreibt. Ein Handel ist nämlich eindeutig eine gewerbliche Betätigung.

Musikgruppen als GbR sollten daher mit dem Verkauf von z.B. selbstproduzierten CD vorsichtig sein. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 11.08.99 entschieden, dass gewerbliche Einnahmen in Höhe von 1,25 % der Gesamterlöse unschädlich sind. Übersteigen diese Erlöse aber diese 1,25 %-Grenze, so muss damit gerechnet werden, dass bei einer Betriebsprüfung alle Einnahmen, d.h. auch die aus künstlerische Darbietung gewerbesteuerpflichtig werden. Übersteigt der Gewinn der GbR dann den gewerbesteuerlichen Freibetrag von ? 24.500,00 so fällt unnötigerweise Gewerbesteuer an.

Bands in der Rechtsform der GbR sollten daher auf die Höhe ihrer Erlöse aus eigenen CD-Verkäufen achten. Nicht darunter fallen allerdings die Lizenzen/Tantiemen, die von Plattenfirmen für deren CD-Verkäufe bei Plattenverträgen gezahlt werden, denn dabei handelt es sich um Einnahmen aus Rechtsübertragungen.

Tipp:
Sofern regelmäßig selbst CD produziert und verkauft werden und die Grenze von 1,25 % voraussichtlich ausgeschöpft wird, empfiehlt es sich, eine zweite, personengleiche GbR zu gründen, die nur den CD-Handel betreibt. Das sorgt dafür, dass die künstlerischen Auftritte dann nicht gewerblich infiziert werden.

- Sören Bischof -


 
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