Justitia contra Rock 'n' Roll oder die Reise durch das Land der Branchenunkenntnis
Wenn man - wie der Autor dieses Beitrages - des öfteren in deutschen Landen umherreist, um vor verschiedenen Amts- und Landgerichten für die Rechte seiner Mandanten zu kämpfen, gewinnt man immer wieder einen Eindruck: Nur gelegentlich haben erstinstanzliche Richter und Richterinnen ein Verständnis davon, worum es in der Musik- und Veranstaltungsbranche überhaupt geht. Dieser Umstand hat schon in einigen Fällen zu krassen Fehlentscheidungen geführt.
So hat ein Konzertveranstaler, Künstleragent oder Künstlermanager vieler Orts schon deshalb schlechte Karten, weil ihn die Richter für einen "an sich" habgierigen Menschen bzw. eine Art bösartigen Karusselbremser halten, der den "armen" Künstler nur Schlechtes und ausbeuten will. Tatsächlich gibt es auch in dieser Branche schwarze Schafe; rein beispielhaft sei auf den "Manager" verwiesen, der seinen Künstler zwar aufopferungsvoll betreute, ihm jedoch eine Managementprovision iHv. 59 % berechnet hat. Es bedarf keiner Erörterung, dass ein solches Vorgehen sittenwidrig ist und der Manager der Branche mehr schadet, als sich selbst.
Auf der anderen Seite entscheiden die Gerichte aber zuweilen auch ohne jedes juristische Gespür an der Norm vorbei; in vielen Fällen auch zu Lasten der betroffenen Künstler.
Eine solche Entscheidungspraxis kann nur aus völliger Branchenunkenntnis resultieren, welche u.a. an einem kürzlich entschiedenen Fall offenbar wird: Eine süddeutsche Stadt engagiert im Rahmen der jährlich veranstalteten Festwochen ein Artisten- und Musikerensemble, um es an drei Tagen auftreten zu lassen. Gesagt getan: Nachdem man mit dem "für künstlerische Angelegenheiten zuständigen" Mitarbeiter einen schriftlichen Vertrag (auf dem Briefpapier der Stadt) abgeschlossen hat, reisen die Künstler vereinbarungsgemäß an, beziehen ihr von der Stadt gestelltes Quartier und treten 3 Tage hintereinander ? wie es im Vertrag vereinbart ist - auf. Am letzten Tage suchen sie den Mitarbeiter in seinem Büro im Rathaus auf und bitten ihn um Auszahlung des vereinbarten Honorars. Die Stadt verweigert nun die Honorarzahlung unter Verweis auf § 38 Bayerische Gemeindeordnung: der Vertrag sei nichtig, da er nicht vom Bürgermeister persönlich unterschrieben wurde.
Der gesunde Menschenverstand sagt einem, dass das nicht wahr sein kann und auch nicht darf. Und nun das Unglaubliche: Ein süddeutsches Landgericht gibt der Stadt unter Verweis auf § 38 BayrischeGO recht; der Umstand, dass die Künstler aufgetreten und die Stadt die Leistung anstandslos entgegengenommen habe, sei unerheblich ? der Vertrag hätte vom Bürgermeister persönlich unterschrieben werden müssen. Die Klage der Künstler wurde abgewiesen.
Zum Glück schloss sich das sofort angerufene Oberlandesgericht dieser unglaublichen und offensichtlich rechtswidrigen Auffassung des Landgerichts nicht an und hob das erstinstanzliche Fehlurteil mit den Worten "dieses Urteil gehört umgedreht" auf.
Was lernt man aus dieser Geschichte? Zum einen darf man im Falle einer erstinstanzlichen Fehlentscheidung nicht aufgeben. Die Praxis zeigt, dass "zum Himmel schreiende" Urteile in der 2. Instanz zumeist aufgehoben und korrigiert werden. Zum anderen ist der Mandant immer gut beraten, wenn er sich mit seinem Problem an einen Anwalt mit fundierten Branchenkenntnissen wendet. Die Tage der Feld- Wald- und Wiesenkanzlei sind vorbei; bei der Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen ist heute mehr denn je Spezialistentum und Branchenkenntnis gefragt. Guter Rat ist manchmal bestimmt teuer; schlechter Rat auf jeden Fall teurer.
RA Ulrich Poser
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