Freitag, 16. November 2007 13:46
Musiker News: Künstler und Recht

Schutz und Verteidigung von Urheberrechten

Musiker, welche glauben oder sogar wissen, einen tollen Song geschaffen zu haben, stehen zunächst einmal einem großen Problem gegenüber: Einerseits müssen Demobänder oder andere Tonträger an Freunde und Bekannte (zwecks Resonanz) und an Plattenfirmen (zwecks Plattenvertrag) verschickt werden. Andererseits ist die Angst nicht völlig unbegründet, dass die Freunde oder Plattenfirmen den Song "klauen". Dabei weiß ich aus meiner anwaltlichen Tätigkeit, dass bekannte oder sogar befreundete Musikerkollegen deutlich häufiger "Ideenklau" betreiben als die Plattenfirmen selbst. Um also auf dem Weg zu den MTV Music Awards nicht durch die "Ideenschnorrer" aufgehalten zu werden, gilt es ein paar wichtige Dinge zu beachten.

Zunächst einmal muss man sich darüber im Klaren sein, dass Urheberrechtsschutz bereits mit der Schaffung des Werkes (Komposition, Text) entsteht. Nicht notwendig ist insbesondere die Anmeldung des Werkes bei der GEMA. Diese hat für die Frage der Entstehung des Urheberrechtsschutzes keinerlei Bedeutung. Anders als zum Beispiel bei Marken oder Patenten ist zur Erlangung des Urheberrechts auch keine Anmeldung bei einem Amt, zum Beispiel dem Deutschen Patent- und Markenamt, notwendig. Der Gesetzgeber ging nämlich bei der Schaffung des Urhebergesetzes vom Bild des freiberuflichen und finanzschwachen Künstlers aus und wollte nicht, dass dieser für die Erlangung des Urheberrechts irgendwelche (Amts-)Gebühren zahlen muss. Daher erhält der Urheber unmittelbar mit der Schöpfung des Werkes Urheberrechtsschutz, welcher auf Grund internationaler Abkommen sogar (fast) weltweit gilt.

Die Tatsache, dass der Urheberrechtsschutz keiner Anmeldung bei irgendeinem staatlichem Amt bedarf, bringt aber auch Nachteile mit sich. So kann der Künstler nur schwer nachweisen, dass er selbst bzw. zu welchem Zeitpunkt er das Werk geschaffen hat. Dieser Nachweis ist aber notwendig, will der Urheber erfolgreich gegen Dritte vorgehen, die seine Komposition und/oder Aufnahme "geklaut" haben. Daher gibt es in der Musikszene den "Insider-Tipp", der Musiker solle seinen Text niederschreiben bzw. seine Musik auf CD oder Band aufnehmen und als Einschreiben an sich selbst schicken. Dieser Tipp ist jedoch nicht besonders gut, wenn nicht sogar gefährlich. Kein Gericht wird bei dieser Methode einen zuverlässigen Beweis annehmen wollen, insbesondere da die Manipulationsmöglichkeiten hier recht hoch sind. Die beste Möglichkeit, um bei einem möglichen Gerichtsverfahren zu beweisen, dass man das Werk früher als der Beklagte geschaffen hat, ist die Hinterlegung des Tonträgers bzw. der Noten- und Textblätter beim Rechtsanwalt oder Notar. Eine Alternative stellt auch die Hinterlegung bei einem speziellen Dienstleister, wie zum Beispiel dem Hamburger Verein WGG Writers Guild e.V., dar. Jedoch gibt es noch keine verlässliche Rechtssprechung zu der Frage, ob die Hinterlegung bei einer solchen Stelle eine ausreichende Beweiskraft besitzt.

Für eine ausreichende Beweislage zu sorgen, lohnt sich für den Musiker allemal. Bei nachweisbarer Verletzung seiner Urheberrechte stehen ihm nämlich zahlreiche Ansprüche gegen den Urheberrechtsverletzer zu. Zunächst einmal kann der Künstler den Verletzer auf Unterlassung in Anspruch nehmen, das heißt, er kann dem Verletzer verbieten, die urheberrechtsverletzenden Handlungen durchzuführen (§ 97 Absatz 1 UrhG). Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Verletzer schuldhaft handelt. Der Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn sich der Verletzer weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorwerfen lassen muss. Daneben hat der Urheber den ebenfalls verschuldensunabhängigen Anspruch auf Vernichtung widerrechtlich hergestellter Vervielfältigungsstücke (§ 98 Absatz 1 UrhG), soweit sie sich noch im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers befinden und die Vernichtung nicht unverhältnismäßig ist. Alternativ kann der Urheber ? gegen angemessene Vergütung - die Herausgabe der widerrechtlich hergestellten Vervielfältigungsstücke verlangen.

Schadensersatz kann der Urheber nur dann verlangen, wenn der Rechtsverletzer vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässig handelt der Verletzer nach der Rechtssprechung in der Regel schon dann, wenn er sich nicht hinreichende Gewissheit zu der Frage verschafft hat, ob das Werk nicht bereits urheberrechtlich geschützt ist.

Hat der Urheberrechtsinhaber bewiesen, dass der Verletzer zumindest fahrlässig sein Urheberrecht verletzt hat, kann er einerseits die Herausgabe des Gewinns verlangen, den der Verletzer "auf seine Kosten" gemacht hat. Alternativ kann er seinen konkreten finanziellen Schaden geltend machen ("entgangener Gewinn"). In der Praxis besonders häufig ist der Schadensersatz in Form der fiktiven Lizenzgebühr. Hier bekommt der Musiker die Gebühr zugesprochen, die er erhalten hätte, wenn er dem Verletzer eine branchenübliche Lizenz an seinem Werk erteilt hätte. Auch wenn der Urheber kein Verschulden des Rechtsverletzer nachweisen kann, bekommt er nicht selten vom Gericht diese fiktive Lizenzgebühr dennoch zugesprochen, weil das Gericht hier eine nicht gerechtfertigte Bereicherung des Rechtsverletzers annimmt. Dieses näher zu erläutern, würde aus diesem Artikel jedoch eine juristische Abhandlung machen.

Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass dem Urheber gelegentlich auch ein Schmerzensgeldanspruch zustehen kann, soweit er durch die Verletzung seines Urheberrechts "persönliche ideele Schmerzen" erlitten hat. Ob dieses schon der Fall ist, wenn das eigene Lied öffentlich von Dieter Bohlen vorgetragen wird, vermag ich nicht zu prognostizieren.

Die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche dauert in der Regel eine gewisse Zeit. Insbesondere bei einer günstigen Beweissituation und eindeutiger Rechtsverletzung können aber insbesondere die Unterlassungsansprüche schnell in einem gerichtlichem Eilverfahren durchgesetzt werden. Womit der Weg zu den MTV Music Awards wieder frei wäre?.

RA für Musik- und Eventrecht Adam Piechnik, LL.M. Kanzlei Kreuzkamp & Partner, Düsseldorf.


 
Informationen zum Deutschen Rock & Pop Preis
Zum aktuellen Magazin
Informationen zum DRMV
Zur Buchbestellung
 
  • Musiker Newsletter
    • Musiker News
  • Musiker Nachrichten
    • Kurznachrichten
    • Musik und Medien
    • Kunst und Kultur
    • GEMA und GVL
    • Künstler und Recht
  • Musiker Online TV
    • TV Programm
    • Specials
    • Dt. Rock+Pop Preis '08-'10
    • Dt. Rock+Pop Preis '07
    • Deutsch. Rock+Pop Preis
    • Produkt Workshop
  • Musiker Magazin
    • Magazin Abo
    • Aktuelles Magazin
    • Magazin Archiv
  • DRMV
    • Informationen
    • Leistungen
    • Mitgliedschaft
    • Deklaration
    • Vorstand und Rock & Poprat
    • Vereinssatzung
  • Deutsche Popstiftung
    • Stiftungs-Mitglieder
    • Ziele
    • Stiftungssatzung
  • Deutscher Rock+Pop Preis
    • Informationen
    • Kategorien
    • Anmeldung
    • Pressemitteilungen
    • Gewinner