Freitag, 16. November 2007 13:17
Musiker News: Künstler und Recht

Musiker und die leidige Umsatzsteuer... - von RA Schulze Rossbach Berlin Tel.: 030/85 72 60 11

Musiker und die leidige Umsatzsteuer..... Nachdem ich in meinem Buch "Das AMA Musikerrecht" (AMA- Verlag) auf die Besonderheit des § 12 Abs.2 Nr. 7 Umsatzsteuergesetz (UStG) hingewiesen habe, der Musikern die Möglichkeit eröffnet, nur 7 % Umsatzsteuer auf ihre Leistungen zu berechnen, sehe ich mich aufgrund eines Hinweises eines Lesers veranlasst, hier die Problematik weiter zu erläutern. Vorab möchte ich - wie bereits in meinem Buch - den Vorteil erläutern, der sich dann ergibt, wenn ein Musiker einem Veranstalter für seine Leistung nur 7 % Umsatzsteuer berechnet. Da die meisten Ausgaben eines Musikers mit 16% Umsatzsteuer belastet sind (man denke nur an den Kauf von Instrumenten, Verstärkern oder Fahrzeugkosten), kann die gezahlte Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer von der vereinnahmten Umsatzsteuer abgezogen werden. Wenn aber nur 7 % Umsatzsteuer vereinnahmt werden, andererseits die Ausgaben mit 16 % belastet sind, würde es dann, wenn das Privileg des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG anwendbar wäre, zumeist zu einer geringen Zahlung von Umsatzsteuer an das Finanzamt kommen.

Nachdem ich in den vielen Jahren meiner Tätigkeit weit überwiegend für Musiker tätig gewesen bin, die konzertant tätig sind, in steuerrechtlicher Hinsicht sogar ausnahmslos, habe ich in meinem Buch auf die Besonderheit etwa der Alleinunterhalter oder der Coverbands keine Rücksicht genommen. Tatsächlich differenziert der Bundesfinanzhof (BFH) bei der Beurteilung der Frage, ob das Privileg des o.a. Gesetzes beansprucht werden kann, aber danach, ob etwa eine Band eine konzertante Veranstaltung durchgeführt oder nur als Dienstleister (etwa zur Belebung des Bierkonsums...) engagiert wird. Der BFH geht als höchstes Finanzgericht davon aus, dass nur dann, wenn ein Musiker dem Publikum, das durch Ticketverkauf vertraglich der Band verbunden ist, als selbständiger Unternehmer gegenübersteht, er berechtigt nur 7 % Umsatzsteuer berechnen kann und darf. Dies bedeutet, dass nur im Fall von Konzerten dies Privileg beansprucht werden kann.

Anders sieht der BFH es an, wenn z.B. ein Alleinunterhalter für die Unterhaltung von Gästen engagiert wird. Durch ein solches Engagement soll nur gegenüber dem Auftraggeber eine vertragliche Beziehung bestehen, der den Konzertcharakter, der von der Maßgabe des § 12 UStG privilegiert werden soll, ausschließt. Entsprechend wird man dies für Club- Auftritte sehen müssen, bei denen eine Band weit überwiegend, wenn nicht ausschließlich zum Zweck engagiert wird, das Publikum zwar auch zu unterhalten, letztlich aber nur, um die Attraktivität des Clubs zu erhöhen und den Getränkeumsatz anzukurbeln.

Auch wenn man hiergegen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken haben könnte, weil Musiker ungleich behandelt werden, habe ich aber Zweifel, ob das alleinige Rechtsmittel etwa einer Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Immerhin ist nur ein verschwindend geringer Anteil von Verfassungsbeschwerden überhaupt vom Bundesverfassungsgericht angenommen worden, wobei von den wenigen angenommenen Beschwerden zudem auch nur sehr wenige erfolgreich waren. Zum anderen kann man durchaus der Ansicht sein, dass es gerechtfertigt sei, Musiker unterschiedlich zu behandeln. So veranlasst einen Konzertbesucher regelmäßig ein unmittelbares Interesse dazu, sich ein Ticket für ein Konzert zu kaufen, da er eine spezifische musikalische Darbietung erleben will. Dagegen muss etwa der Gast einer Gartenparty oder Hochzeit den Musiker, den der Gastgeber engagiert hat, schlicht hinnehmen, und zwar selbst dann, wenn er an der Darbietung gar kein Interesse hat. Daß dies auch für Clubs gilt, in denen Bands das gängige Hitparadenprogramm oder Oldies spielen, bedarf wohl keiner Erläuterung.

Alleinunterhalter und Cover- Bands sind daher letztlich gezwungen, stets 16 % Umsatzsteuer zu berechnen. Etwas anderes gilt nur für Oldies- Bands, wenn sie etwa im Rahmen einer "Paketveranstaltung" ( z.B. " Lange Nacht der Oldies " ) ein Konzert geben, da dann wiederum die Zuhörer ja gerade wegen des Konzerts erscheinen.


 
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