Die Bedeutung des P-Vermerks
Mit dem aus dem US-amerikanischen Recht stammenden sog. P-Vermerk wird auf Tonträgern oder deren Umhüllung auf die Inhaber der Tonträgerherstellerrechte hingewiesen. P steht dabei für "phonorecorded". Rechtliche Bedeutung hat der P-Vermerk durch Artikel 11 des Rom-Abkommens und durch Artikel 5 des Genfer-Abkommens erlangt. Danach sind Tonträgerhersteller oder Inhaber von ausschließlichen Lizenzen in ausländischen Ländern, die den Abkommen beigetreten sind und deren Rechtsordnung für die Gewährung von Schutz illegaler Vervielfältigung, illegalem Import oder illegaler Verbreitung von Tonträgern besondere Formerfordernisse (wie etwa eine Registrierung) vorsehen, so geschützt, als ob sie diese Formerfordernisse erfüllt hätten, wenn die Tonträger oder deren Umhüllung den P-Vermerk mit Angabe des Jahres der ersten Veröffentlichung und den Namen des Rechtsinhabers aufweisen.
Die deutsche Rechtsordnung stellt keine Formerfordernisse an den Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Daher spielt der P-Vermerk insoweit keine Rolle. Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat mit Urteil vom 28.11.2002 (Aktenzeichen I ZR 168/00 (KG)) zudem entschieden, dass ein P-Vermerk nicht zum Nachweis darüber geeignet ist, dass der Verwender tatsächlich Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne des § 85 UrhG ist.
Der BGH bestätigt damit das Urteil des Berufungsgerichts. Dieses vertrat die Ansicht, dass, wenn Gerichte, die aufgrund eines P-Vermerks im Verfahren über illegale Vervielfältigung, Importe oder Verbreitung aufgrund eines P-Vermerks annehmen müssten, der Verwender des P-Vermerks sei auch Rechteinhaber, "dies zu dem unhaltbaren Ergebnis führen würde, dass auch jeder Tonträgerpirat, der den P-Vermerk unter Angabe seines Namens auf seinen Raubkopien anbringt, den prozessualen Vorteil genieße, dass nun der wahre Rechtsinhaber seinerseits (mühevoll) die Unrichtigkeit des P-Vermerks beweisen müsste". Der BGH führt hierzu ergänzend aus, dass weder Genfer- noch Rom-Abkommen dem P-Vermerk Beweiswirkung zuschreiben. Zudem diene der Schutz des Tonträgerherstellers dem Schutz der organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Leistung, die zur Herstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers erforderlich ist. Der Nachweis einer solchen - in der eigenen Sphäre erbrachten - Unternehmerleistung könne im Allgemeinen einfach geführt werden. Da der P-Vermerk auch von Lizenzinhabern verwendet werden könne, so der BGH weiter, sei durch seine Verwendung auch nicht klargestellt, "ob es sich bei diesen Rechten um die des Tonträgerherstellers handelt oder nur um ein - möglicherweise auf das Gebiet eines einzelnen Staates beschränktes - Recht eines Lizenznehmers".
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der P-Vermerk für Deutschland keine rechtliche Bedeutung hat. Er sollte aber, sofern die Tonträger auch ins Ausland geliefert werden, verwendet werden, damit die in anderen Ländern für die Gewährung von Rechtsschutz erforderlichen formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
(Die Entscheidung ist abgedruckt in GRUR 2003, S. 228 ff.)
Dr. Bianca Müller
Fachanwältin für Urheber- u. Medienrecht
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