Drum prüfe wer sich ewig bindet!
Es mehren sich die Fälle in der Praxis des Verfassers, in denen fassungslose Musiker ihren Unmut über unterschriebene Verträge mit Äußerungen wie "das darf doch nicht wahr sein" oder "das habe ich nicht gewußt" kundtun und nach einem verlorenen Gerichtsprozess den Kopf hängen lassen.
Der Hintergrund dieser Fallkonstellationen ist meist ähnlich: Man hat dem "guten Rat" eines "Managers" oder einer "Firma" vertraut. Mit den Worten "das musst Du jetzt nicht lesen" oder "unterschreib` schnell, wir haben jetzt keine Zeit" wurde man mehr oder weniger zu einer Unterschrift genötigt, ohne eigentlich darüber Bescheid zu wissen, was man so schnell unterschreiben soll.
Ein tödlicher Fehler!
Jede seriöse Firma (z.B. Plattenfirma) und jeder seriöse Manager lassen dem Musiker ausreichend Zeit, um über einen Vertrag erst in Ruhe nachzudenken und ihn dann zu unterschreiben (oder eben auch nicht). Auch sind seriöse Unternehmen damit einverstanden, wenn der Musiker den Vertrag von einem Branchenanwalt oder einem Verband überprüfen läßt.
Jede Äußerung wie z.B. "unterschreibe jetzt, oder hast Du kein Vertrauen zu mir?" oder "unterschreibe jetzt, lesen kannst Du es auch später" zeigt unmißverständlich, dass man es mit einem unseriösen Hai zu tun hat. Mein Rat für diesen Fall: Sofort "die Flucht reinhauen"!
Als Faustregel gilt, dass man nur den Vertrag unterschreibt, den man auch zu 100 % verstanden hat. So muss man einen Konzertvertrag oder einen Gastspielvertrag sicherlich nicht in jedem Fall von einem Anwalt prüfen lassen. Anders verhält es sich bei Künstlerverträgen (mit Tonträgerfirmen) und Verlagsverträgen.
Diese Verträge werden in der Regel über längere Zeiträume abgeschlossen. Wusstet Ihr, dass die Auswertungsfrist bei Künstlerverträgen 50 Jahre und bei Verlagsverträgen bis zu 70 Jahre nach Eurem Tod (gesetzliche Schutzfrist) betragen kann? Auf kaum einem anderen Rechtsgebiet existieren Verträge mit so langfristiger Rechteübertragung wie auf dem Gebiet des Urheberrechts. Bereits aus diesem Grunde solltet Ihr Künstler- und Verlagsverträge immer von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, bevor ihr sie unterschreibt.
Aufgrund seiner weitreichenden finanziellen Auswirkungen gilt dies auch für den Managementvertrag, einer Art "Ehevertrag" zwischen dem Künstler und seinem Manager. Hier ein paar Tipps für die Praxis:
Worauf ist beim Abschluss eines Managementvertrag zu achten?
- Die Laufzeit des Managementvertrages sollte höchstens 2 Jahre betragen;
- erteilt die Vollmachten nicht "unwiderruflich";
- die branchenübliche Provision des Managers beträgt zwischen 20% und höchstens 25 % der künstlerischen Einnahmen;
- beteiligt den Manager nicht an Euren GEMA und GVL-Einnahmen;
- äußerste Vorsicht bei Büropauschalen und Reisekostenerstattungen; das sollte der Manager selbst bezahlen;
- übertragt Euren Bandnamen nicht auf den Manager;
- beteiligt den Manager nicht ohne Gegenleistung an etwaigen Merchandisingerlösen;
- achtet darauf, dass der Manager die Kündigungsmöglichkeit gem. § 627 BGB nicht ausschließt (damit könnt Ihr den Vertrag jederzeit ohne Grund kündigen),
Ulrich Poser
Rechtsanwalt
Kanzlei Mertin Rechtsanwälte Steuerberater, Hamburg
Tel.: 040-22 74 72 ? 0
www.musiclawyers.de



