Dienstag, 07. September 2004 19:31
Musiker News: GEMA und GVL

Wann lohnt sich eine GEMA-Mitgliedschaft, wann nicht?

Tipps und Ratschläge

von Ole Seelenmeyer

Eine Mitgliedschaft als angeschlossenes oder außerordentliches Mitglied in der GEMA lohnt sich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Wenn die CD einer Band oft in öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern oder den ganz großen privaten Rundfunksendern gespielt wird. Diese müssen Sendeprotokolle erstellen und der GEMA zur Abrechnung vorlegen.

2. Wenn ein Independent-Label oder ein Major-Label eine Band oder einen Interpreten unter Vertrag nehmen und eine größere Anzahl CDs veröffentlichen. In diesen Fällen müssen die mechanischen Vervielfältigungsrechtsabgaben auf die CD durch die Labels bezahlt werden.

3. Wenn die Bands oder Einzelkünstler deutschlandweit verteilt zu allen Jahreszeiten Konzertauftritte absolvieren, danach Musikfolgebögen der GEMA mit gespielten Eigenkompositionen ausfüllen und an die GEMA schicken. Das funktioniert allerdings nur, wenn zum einen die Komponisten und Texter der Band/Einzelinterpret Mitglied in der GEMA sind und zum anderen die Songs dort registriert wurden.

Eine Mitgliedschaft in der GEMA lohnt sich nicht,

1. wenn die CDs einer Musikgruppe/eines Einzelinterpreten nur von regionalen oder örtlichen Rundfunksendern gespielt werden. Diese zahlen an die GEMA lediglich Jahrespauschalen. Sendeprotokolle werden nicht angefertigt, Einzelabrechnungen nicht durchgeführt.
2. wenn eine Band/Einzelinterpret über keinen Tonträgervertrag bei einem Independentlabel oder einer Major-Tonträgerfirma verfügen. In diesem Fall muß die Band/der Einzelinterpret dann, wenn eine CD-Eigenproduktion vorgenommen wird, die mechanischen Vervielfältigungsrechtsabgaben selbst an die GEMA zahlen. Diese Zahlungen werden nur zu einem kleineren Teil von der nach einem Jahr zurückerstattet.
3. wenn eine Band/Einzelinterpret in der Regel nur im Umkreis seines Heimatortes von circa 100 Kilometern in Konzerten auftritt, aber auch dann, wenn der Auftrittsradius im Jahresdurchschnitt 200 Kilometer nicht überschreitet. In diesen Fällen sorgt das nun bei der GEMA ohne Mitgliederbeschluß neu eingeführte Pro-Verfahren dafür, dass all die Künstler, die Mitglied in der GEMA sind, für die Aufführung ihrer eigenen Songs Abgaben an die GEMA zahlen müssen und nur einen geringen Teil wieder zurückerhalten.
4. wenn man eigene Songs im Internet auf einer Homepage vorstellt.

Die Mitgliedschaft in der GEMA kann jederzeit gekündigt werden. Möglich ist auch eine Kündigung der einzelnen Inkasso-Sparten aus dem Berechtigungsvertrag mit der GEMA. Wenn also eine Band/der Einzelinterpret zum Beispiel mit den für eigene im Internet vorgestellte Songs abzuführenden Abgaben an die GEMA nicht mehr einverstanden ist, dann kann die Band/der Einzelinterpret lediglich den Berechtigungsvertrag im Hinblick auf die Einzelsparte Internet/Neue Medien kündigen. Hierbei soll sich die Band/der Einzelinterpret auf die Entscheidung der EG-Kommission vom 2. Juni 1971, betreffend des Verfahrens nach Art. 86 des Vertrages ( IV/26760 ? ?GEMA?) berufen. Gleiches gilt für den Fall, wenn eine Band/ein Künstler das Rundfunkinkasso, das mechanische Vervielfältigungsrechtinkasso bei Eigen-CD-Produktionen das Auftrittsrechtinkasso oder das Internetinkasso aus dem Berechtigungsvertrag einzeln oder insgesamt kündigen will. Die Kündigungsschreiben sollten per Einschreiben an die GEMA-Zentralen in Berlin oder München gerichtet werden.

Ganz wichtig: Die GEMA hat mit dem Schutz von Songs/Werken nichts zu tun.


 
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