Verträge des Musikbusiness
Wer als junger Musiker, Producer oder Diskjockey mit Plattenfirmen, Veranstaltern oder Verlagen Verträge schließen muss, wird sehr schnell merken, dass diese oftmals hochkomplex und schwer verständlich sind. Kein Künstler möchte sich dabei lange mit Klauseln eines Vertragswerkes auseinandersetzen. Jedoch ist jeder Künstler daran interessiert, seine künstlerische Freiheit bestmöglich zu sichern und mit seiner Musikertätigkeit auch wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Dann aber kann es sich kein Musiker ? im wahrsten Sinne des Wortes - "leisten", das Recht links liegen zu lassen.
Denn es haben die einzelnen Klauseln und Regelungen in diesen Verträgen eine immense wirtschaftliche und haftungsrechtliche Bedeutung. Im Rahmen dieser Serie wird der Autor daher versuchen, die einzelnen Bestimmungen musikbranchentypischer Verträge näher zu erläutern und insbesondere aufzuzeigen, dass sich aus oftmals harmlos klingenden Formulierungen gravierende Rechtsfolgen ergeben. Ein Musiker, welcher die Unterschiede zwischen den Begriffen "persönliche Exklusivität", "Titelexklusivität" und "Vertragsdauer" nicht kennt, kann gar nicht begreifen, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer er an die Plattenfirma Rechte einräumt. Ein Musiker, welcher die Begriffe "Technikabzug", "HAP", "bereinigter HAP" und "Lizenzreduzierungen" nicht kennt, wird aus einem Vertrag kaum herauslesen können, welche Einnahmen er tatsächlich erzielen wird.
An dieser Stelle werden also in den nächsten Ausgaben die typischen und untypischen Regelungen von Künstler-, Bandübernahme-, Musikverlags-, Sampling-, Auftritts- und sonstigen Verträgen der Musikbranche vorgestellt und erläutert. In den nächsten beiden Ausgaben wird der Schwerpunkt auf den "Plattenverträgen" liegen. Zwar ist der so genannte Plattenvertrag für die meisten Musiker das höchste Ziel, jedoch gibt es im deutschen Musikrecht einen solchen Vertrag überhaupt nicht. So werden als Plattenvertrag umgangssprachlich die Verträge bezeichnet, welche der Künstler mit einem Label beziehungsweise einer Plattenfirma schließt. Juristisch gesehen stellen solche Verträge entweder einen Künstlervertrag oder einen Bandübernahmevertrag dar. Auch wenn diese beiden Vertragstypen umgangssprachlich als Plattenvertrag bezeichnet werden, sind sie sehr unterschiedlich.
Beim Künstlervertrag verpflichtet sich der Künstler gegenüber einer Plattenfirma beziehungsweise einem Label für Aufnahmen exklusiv zur Verfügung zu stehen. Der Produzent steht auf Seiten der Firma, welche auch die Produktionskosten trägt. Beim Künstlervertrag überträgt der Künstler der Firma das Recht, seine Darbietung auf Tonträger aufzunehmen und zu verwerten.
Bei einem Bandübernahmevertrag hingegen werden die Lizenzen für einen bereits fertig produzierten Titel (ein so genanntes Masterband), der nur noch vervielfältigt werden muss, auf die Firma oder das Label übertragen. Hier wendet sich also der Künstler mit einem bereits fertigen Masterband an die Firma. In der Regel trägt der Künstler die Produktionskosten selbst.
Pauschal gesagt: Beim Künstlervertrag überträgt der Künstler seine Person zwecks Aufnahme an die Firma, beim Bandübernahmevertrag überträgt er in der Regel das bereits fertige Masterband..
Während beim Künstlervertrag der Künstler im Vertragszeitraum exklusiv an die Firma gebunden ist, also dem Musiker Aufnahmen für andere Plattenfirmen strikt untersagt sind, sind bei Bandübernahmeverträgen Ausnahmen von dieser Exklusivität nicht selten. Dies gilt insbesondere für Studiomusikertätigkeiten, Gastauftritte und insbesondere Tätigkeiten des Künstlers unter einem anderen Namen (Projekte). In der Regel sind bei den Bandübernahmeverträgen die prozentualen Beteiligungen des Künstlers höher als bei Künstlerverträgen. Dieses ergibt sich daraus, dass beim Künstlervertrag die Firma die Produktionskosten trägt und daran interessiert ist, diese Kosten durch geringere Lizenzzahlungen wieder schnell einzuspielen. Der Bandübernahmevertrag hat hingegen den Nachteil, dass hier der Künstler das Misserfolgsrisiko trägt. Spielt das Band die Produktionskosten nicht ein, bleibt der Künstler auf diesen sitzen.
Es hat der Künstler bei einem Künstlervertrag eher mit dem Einfluss der Firma auf seine Werke zu rechnen, insbesondere bei noch unbekannten Musikern kann die künstlerische Freiheit des Musikers durch ein Diktat der Firma stark eingeschränkt sein. Hingegen ist beim Bandübernahmevertrag ein Einfluss der Firma auf das künstlerische Schaffen in der Regel nicht gegeben.
Freilich ist es möglich, durch spezielle Regelungen auch Mischformen beider Vertragstypen zu schaffen. Vor Unterzeichnung eines "Plattenvertrages" ist es nicht unüblich, dass zunächst ein Vorvertrag unterschrieben wird. Dieser wird im Musikbusiness "Heads of Agreement" genannt. Der Künstler sollte sich hier von der Bezeichnung als Vorvertrag nicht in die Irre führen lassen. Ein solcher Vertrag regelt bereits die wesentlichen Eckdaten eines späteren Künstler- oder Bandübernahmevertrages. Auch ist es nicht selten, dass sich die Verhandlungen hinsichtlich des Endvertrages hinauszögern und anhand des "Heads of Agreement" agiert wird. Deshalb sollte man einen solchen Vertrag nicht vorschnell unterzeichnen, sondern ihn genauso hinterfragen wie einen endgültigen Bandübernahme- oder Künstlervertrag.
Autor: Rechtsanwalt Adam Piechnik, Kanzlei Kreuzkamp & Partner, Düsseldorf (piechnik@kreuzkamp.com)
Folge 2: Der Künstlervertrag im Detail



