Vorsicht beim Abschluß von Managementverträgen! Von Rechtsanwalt Ulrich Poser, Kanzlei Mertin, Hamburg
Aus diesem Grunde sollte sich jeder Musiker fachkundig beraten lassen, bevor er einen Vertrag unterschreibt. Dies gilt insbesondere für Verträge mit langer Laufzeit und erheblichen Verpflichtungen, wie z.B. einen Managementvertrag.
Zum einen ist immer darauf zu achten, dass Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgewogen und nicht "krass unverhältnismäßig" ist. In diesem Fall ist der Vertrag nämlich sittenwidrig und damit rechtlich gegenstandslos.
Hierzu ein Fall aus der Praxis: Ein Manager aus Süddeutschland schließt mit dem gerade erst 18 Jahre alt gewordenen Sänger einen Managementvertrag, in welchem folgende Vergütungsregelung getroffen ist. Der Manager erhält eine Grundprovision iHv. 20 % an allen Einnahmen des Künstlers. Dazu kommt bei Live-Auftritten eine 10%-ige "Livepauschale" und eine 4%-ige Büropauschale, so dass sich eine Grundprovision iHv. 34 % ergibt. Da der "Manager" auch sämtliche auf seiner Seite anfallenden Reise- Übernachtungs- und Verpflegungskosten vom Künstler bezahlen ließ (auch dies war im Vertrag vereinbart), kam er insgesamt auf eine Provision iHv. 59% (!) der Einnahmen des Künstlers. Darüber hinaus lies sich der Manager das Recht zum Merchandising übertragen, ohne den Künstler angemessen zu beteiligen.
Es versteht sich von selbst, dass so ein Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist und einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand hält. Rechtsfolge: der Manager hat das zu Unrecht vereinnahmte überhöhte Honorar nachträglich an den Künstler herauszugeben.
Bitte keine Mißverständnisse: es gibt auch seriöse Manager, aber wie sagte schon Eduard Zimmermann: Vorsicht vor "Neppern, Schleppern, Bauernfängern"!
RA Ulrich Poser, Kanzlei Mertin, Hartwicusstraße 3, 22087 Hamburg,
Tel. 040-22 72 740 oder 0171-7035487
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