Die Mehrwertsteuer, ein ewiger Quell des Streits
Insbesondere bei der Umsetzung kreativer Ideen, wie zum Beispiel der Herstellung von Schallplattenaufnahmen oder der Herstellung von Filmen und/oder Videos sind die Beteiligten mehr und mehr darauf angewiesen, auf Kooperationen zu setzen, weil sich zunehmend seltener Finanziers finden, die das Gesamtproduktionsrisiko übernehmen. Deshalb kann man es bereits als durchaus üblich bezeichnen, dass die Kooperationspartner statt Geld ihre eigenen Fähigkeiten und Kapazitäten einbringen, wie zum Beispiel der eine das Studio, der andere die künstlerisch kreative Leistung und der Dritte den Vertrieb usw.
Die Vergütung für die jeweils erbrachten Leistungen soll durch Teilung der Einkünfte aus der Verwertung des gemeinsam erstellten Produkts erfolgen. Für die Vornahme der Abrechnung und Auskehrung der Beteiligungen ist in der Regel einer der Kooperationspartner verantwortlich und zwar meistens derjenige, der die Einnahmen aus der Vermarktung des Produkts erzielt. So gut so schön.
Das große Erwachen erfolgt aber dann, wenn der jeweilige Anteil abgerechnet und ausgezahlt worden ist und der Zahlungsempfänger empört feststellt, dass sein Anteil um die Mehrwertsteuer gemindert wird, die er an das Finanzamt abführen muss. Er hat also nicht den erwarteten Anteil, wohl aber sein Partner, der an ihn abgerechnet und ausgekehrt hat, weil der von den Käufern des Produkts die Mehrwertsteuer eingenommen hat. Dies scheint ungerecht, ist aber rechtens, wenn zwischen den Kooperationspartnern keine eindeutige Vereinbarung darüber getroffen wurde, dass der abgerechnete Anteil zzgl. Mehrwertsteuer geschuldet wird.
Der Bundesgerichtshof hat dies in einer Entscheidung vom 28.02.2002 (Aktenzeichen I ZR 318/99) nochmals ausdrücklich bekräftigt und eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben, mit der Begründung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der für eine Leistung vereinbarte Preis grundsätzlich auch die Aufwendungen für die vom Leistenden zu entrichtende Mehrwertsteuer abdecke. Hiervon sei auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Parteien ausdrücklich eine Nettopreisvereinbarung getroffen haben.
Die Frage, wer die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zu tragen hat, könne nur dann, wenn die Vereinbarung über die Mehrwertsteuer nichts aussage, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein, wenn die Parteien irrtümlich übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ein zwischen ihnen getätigter Umsatz nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.
Es liegt auf der Hand, dass dies zwar gern behauptet wird, aber im Streitfall kaum bewiesen werden kann. Der Beklagte wird im eigenen Interesse nämlich immer bestreiten, dass er sich in einem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der von ihm abgerechneten und ausbezahlten Erlösanteile befunden hat.
Selbst wenn sich in einem Prozess herausstellen sollte, dass keine der beiden Parteien die Mehrwertsteuerpflicht bedacht hat, würde dies leider nicht weiter helfen, weil dann wiederum der Grundsatz zum tragen käme, dass Preisvereinbarungen grundsätzlich Bruttopreisvereinbarungen sind und dies auch unter Kaufleuten gilt. Dementsprechend verbleibt auch in einem solchen Fall das Risiko einer fehlenden Vereinbarung oder einer Fehleinschätzung hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflicht der Umsätze beim Zahlungsempfänger und kann auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf den anderen Vertragspartner abgewälzt werden, obwohl er die Möglichkeit hätte, sich von der zusätzlich zu zahlenden Mehrwertsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges zu entlasten.
Fazit: Wenn auch in Kreisen der Kreativen viel besprochen, aber wenig schriftlich vereinbart wird, sollten Kooperationspartner zur Vermeidung späteren Ärgers wenigstens diesen Punkt schriftlich regeln.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Krüger
Mertin Rechtsanwälte und Steuerberater
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