Zum neuen Urhebervertragsrecht
In Anlehnung an eine EU-Urheberrichtlinie haben Urheber künftig auch dann Anspruch auf eine ?angemessene? Vergütung, wenn eine solche im Einzelfall nicht vertraglich vereinbart ist.
Nach der neuen Regelung des § 32 I 1 UrhG hat ein Verwerter (Werknutzer) dem Inhaber von Urheberrechten (Komponist/Texter) oder urheberrechtlich geschützten Leistungsschutzrechten (Musiker) grundsätzlich die vereinbarte Vergütung für die beabsichtigte Verwerterhandlung zu bezahlen. Kern der Neuregelung des Gesetzes ist aber die Korrektur einer vereinbarten Vergütung nach § 32 I 3 UrhG, sofern diese nicht angemessen ist. Aus den Materialien zur Gesetzesänderung ergibt sich, dass die Angemessenheit ein Rahmen ist, in welchem sich eine vertraglich vereinbarte Vereinbarung bewegen kann.
Wer also eine Korrektur seines Vergütungsanspruchs verlangt, muß darlegen, dass die mit ihm getroffene Vereinbarung den Rahmen der Angemessenheit verläßt. Hierbei reicht es nicht aus, wenn die Vergütung am unteren Ende des Rahmens liegt; in diesem Falle besteht kein Korrekturanspruch.
Offen ist allerdings nach wie vor, wonach sich der "Rahmen der Angemessenheit" bestimmt bzw. wie er zu definieren ist.
Soweit von Urhebern und Verwertern vereinbarte gemeinsame Vergütungsregeln im Einzelfall keinen Maßstab vorgeben, entspricht die angemessene Vergütung allerdings dem, was im Geschäftsverkehr üblicherweise zu entrichten ist.
Anders verhält es sich, wenn für bestimmte Nutzungsarten eine nach § 36 UrhG ermittelte Vergütungsregel vorliegt, da eine solche Regel die unwiderlegbare Vermutung der Angemessenheit beinhaltet. Diese Regel bestimmt also dann den Rahmen der Angemessenheit und den Maßstab dafür, ob eine vereinbarte Vergütung aus dem Rahmen der Angemessenheit fällt, oder nicht. Im Tonträgerbereich ist eine Prozentbeteiligung des Künstlers von 1-2 % ("Punkten") z.B. mit Sicherheit nicht angemessen und daher korrigierbar.
Das neue Urhebervertragsgesetz sieht übrigens ein Verfahren für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor. Vereinigungen von Urhebern können mit Vereinigungen von Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln vereinbaren. Kommt es zu keiner Einigung, kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
Ein sog. Bestsellerparagraph schafft darüber hinaus Abhilfe, wenn im Falle eines durchschlagenden Erfolges ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist.
Die Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes gilt mit Einschränkungen auch für Altverträge. Begünstigt sind alle Verträge, die nach dem 1.1.1966 abgeschlossen wurden und aufgrund derer noch eine Nutzung von Rechten stattfindet. Bereits abgewickelte und beendete Verträge unterliegen nicht mehr der Überprüfung.
Mitgeteilt von den Rechtsanwälten Wolfgang Krüger und Urich Poser
Kanzlei Mertin Rechtsanwälte Steuerberater
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