NUTZUNGSRECHTE FÜR NOCH NICHT BEKANNTE NUTZUNGSARTEN
Am 01.01.2008 sind verschiedene Änderungen des Urheberrechts in Kraft getreten. Unter anderem wurde auch § 31 UrhG geändert. Der bisherige Abs. 4 dieser Bestimmung ist weggefallen und damit das absolute Verbot der Einräumung von Nutzungsrechten für bei Abschluss des Vertrages nicht bekannte Nutzungsarten. Dies ist zukünftig möglich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde und die Vorschrift des neuen § 31a UrhG beachtet wird.
In Kreisen der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller wurde wegen des Verbots der Übertragung des Nutzungsrechts an künftigen Nutzungsarten niemals sauber zwischen dem Urheberrecht und dem Leistungs schutz recht unterschieden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.2009 (BVerfG I BvR 213/08) gibt Veranlassung, auf diesen wichtigen Unterschied und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen nochmals hinzuweisen.
TEXT: RA WOLFGANG KRÜGER
FOTO: © SHOOT4U/FOTOLIA.COM
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 03/2010




