PFLICHT DER GEMA UND RECHT DES URHEBERS
Wir vertreten in unserer Berliner Kanzlei die Interessen eines kleineren Musikverlages, der gegenüber der GEMA die Auszahlung einer ganzen Reihe von Tantiemen begehrt, für die er als Musikverleger gegenüber den Komponisten die vertraglichen Verpflichtungen übernommen hat. Wir haben uns aufgrund unserer gerichtlichen Tätigkeit für unsere Mandanten immer wieder sowohl mit der Rechtsprechung der 16. Kammer des Landgerichts Berlin als auch des 5. Senats des Kammergerichts auseinanderzusetzen. Nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Kammergerichts ist in Zukunft für die Berufungsinstanz nunmehr der 24. Senat zuständig.
Da die GEMA fast im jährlichen Rhythmus ihre Verteilungsbestimmungen immer wieder ändert und darüber hinaus auch die personelle Zusammen setzung der sogenannten gerichtlichen Spruchkörper, der Kammer beim Landgericht als auch des Senats beim Kammergericht, muss sich ein Rechtsanwalt auf immer wieder neue Situationen einstellen.
Eine zentrale Frage war in den zurückliegenden Zeiträumen immer wieder, was der klagende Verlag oder klagende Komponist in einem Zivilrechtsstreit an Unterlagen und Informationen zusammentragen muss, um in einem Zivilrechtsstreit seine Ansprüche auf Auszahlung der Tantiemen gegenüber der GEMA durchzusetzen?
Mit dieser Grundüberlegung korrespondierte sehr oft schon die Frage, was bei der konkreten Musikveranstaltung an Informationen und Unterlagen gesichert werden muss, damit später der Musikverlag oder der Komponist auf eine ausreichende Dokumentationslage beim Veranstalter gegenüber der GEMA verweisen kann.
TEXT: RA THOMAS JAKSTADT
FOTO: © FINEAS/FOTOLIA.COM
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 02/2010




