AUSKUNFTSANSPRUCH GEGENÜBER PROVIDER?
Am 01.09.2008 ist das Gesetz zur Umsetzung der sog. EU Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll den Kampf gegen Produktpiraterie und damit das geistige Eigentum stärken. Durch das Gesetz wurde neben anderen Gesetzen auch das Urheberrechtsgesetz geändert.
Der Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen wurde auf 100,00 Euro beschränkt. Dadurch soll die Situation von Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für anwaltliche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ausgesetzt sehen, entschärft werden. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur geringfügigen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungspflichtigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung nicht mehr als 100,00 Euro betragen.
Was allerdings unter dem Begriff "einfach gelagerter Fall" zu verstehen ist, sagt das Gesetz ebenso wenig wie, was unter einer "nur geringfügigen Rechtsverletzung" verstanden werden soll. Ferner ist unklar, was unter dem Begriff "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" verstanden werden soll. Sollte damit eine Abgrenzung von privatem zu gewerbsmäßigem Handeln gemeint sein, dürfte die gesetzlich gewollte Erleichterung selten greifen, weil der Begriff des gewerblichen Handelns durch die bisherige Rechtsprechung extrem weit gefasst ist. Gerichtliche Auseinandersetzungen über die Höhe von Abmahngebühren sind also vorprogrammiert.
TEXT: RA WOLFGANG KRÜGER
FOTO: PHOTOCASE.DE/TREPAVICA
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 04/2008




