Zum neuen Urhebervertragsrecht
Nach endlosen Diskussionen hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern (Urhebervertragsgesetz) beschlossen.
In Anlehnung an eine EU-Urheberrichtlinie haben Urheber künftig auch dann Anspruch auf eine ?angemessene? Vergütung, wenn eine solche im Einzelfall nicht vertraglich vereinbart ist.
Legale Hits aus dem digitalen Äther
Das neue Urheberrecht stellt den Online-Musiktausch unter Strafe. Aber es noch eine Quelle für MP3s: das Webradio
Lange war das Internet eine Art Wilder Westen für Musikliebhaber. Mit Hilfe von Pro-grammen wie Kazaa, Soulseek oder eMule konnten sie untereinander tauschen, was immer die Ohren begehrten - und das, ohne zu bezahlen. Doch diese rechtlosen Zeiten sind nun vorbei: Seit dem letzten Wochenende gilt in Deutschland das neue Urheberrechtsgesetz. Wer jetzt digitale Musik ohne Genehmigung des Rechteinhabers online anbietet, macht sich strafbar. Selbst, wer offensichtlich illegale Musikstücke aus den Weiten des Netzes auf seine Festplatte kopiert, verstößt schon gegen das neue Recht.

Verträge des Musikbusiness
TEIL 1: EINFÜHRUNG
Wer als junger Musiker, Producer oder Diskjockey mit Plattenfirmen, Veranstaltern oder Verlagen Verträge schließen muss, wird sehr schnell merken, dass diese oftmals hochkomplex und schwer verständlich sind. Kein Künstler möchte sich dabei lange mit Klauseln eines Vertragswerkes auseinandersetzen. Jedoch ist jeder Künstler daran interessiert, seine künstlerische Freiheit bestmöglich zu sichern und mit seiner Musikertätigkeit auch wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Dann aber kann es sich kein Musiker ? im wahrsten Sinne des Wortes - "leisten", das Recht links liegen zu lassen.
Die Bedeutung des P-Vermerks
Mit dem aus dem US-amerikanischen Recht stammenden sog. P-Vermerk wird auf Tonträgern oder deren Umhüllung auf die Inhaber der Tonträgerherstellerrechte hingewiesen. P steht dabei für "phonorecorded". Rechtliche Bedeutung hat der P-Vermerk durch Artikel 11 des Rom-Abkommens und durch Artikel 5 des Genfer-Abkommens erlangt. Danach sind Tonträgerhersteller oder Inhaber von ausschließlichen Lizenzen in ausländischen Ländern, die den Abkommen beigetreten sind und deren Rechtsordnung für die Gewährung von Schutz illegaler Vervielfältigung, illegalem Import oder illegaler Verbreitung von Tonträgern besondere Formerfordernisse (wie etwa eine Registrierung) vorsehen, so geschützt, als ob sie diese Formerfordernisse erfüllt hätten, wenn die Tonträger oder deren Umhüllung den P-Vermerk mit Angabe des Jahres der ersten Veröffentlichung und den Namen des Rechtsinhabers aufweisen.




