RÜCKRUFSRECHTE DES URHEBERS
Um urheberrechtlich geschützte Werke wirtschaftlich verwerten zu können, ist der Urheber in der Regel auf Verlage, Musikproduzenten oder andere Verwerter und Käufer angewiesen.
Dafür werden dem Verwerter oder Nutzer Nutzungsrechte eingeräumt. Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte wird häufig dadurch bestimmt, welche Marktmacht der jeweilige Verwerter hat. Häufig werden sehr umfangreiche, häufig auch exklusive Nutzungsrechte schon vorsorglich verlangt und vom Urheber auch vertraglich eingeräumt.
Da der Nutzer meist nicht im Gegenzug verpflichtet wird, diese Rechte auch auszuüben, besteht die Gefahr, dass das Werk gar nicht genutzt wird und der Urheber auch keine Tantiemen erhält.
Auch besteht die Gefahr, dass das Werk in einer Weise genutzt wird, mit der der Urheber im Nachhinein nicht mehr einverstanden ist.
Für solche Situationen gewährt das Gesetz dem Urheber verschiedene Rückrufsrechte. Der Urheber kann damit die Nutzungsrechte zurückzuholen. Rückrufsrechte gewährt das Urheberrechtsgesetz bei Unzumutbarkeit (§ 34 Abs. 3 S. 2 UrhG), Nichtausübung (§ 41 UrhG) und gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG).
TEXT: RA ALEXANDER GRUNDMANN
FOTO: © FINEAS/FOTOLIA.COM
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 04/2011




