MUSIKER UND STEUERRECHT
Praktische Hinweise für Musiker
THEMA: DER MUSIKER ALS KLEINUNTERNEHMER
Unter bestimmten Voraussetzungen des § 19 UStG wird die Umsatzsteuer auch beim Vorliegen einer grundsätzlich im Inland steuerbaren Leistung des selbständigen
Unternehmers nicht erhoben.
DIE VORAUSSETZUNGEN SIND:
Der selbständige Musiker erzielt aus seiner Sichtweise zu Beginn des Jahres im laufenden Jahr nicht mehr als 17.500 ? an Umsatzerlösen im Rahmen seines Unternehmens und wird voraussichtlich im Folgejahr nicht mehr als 50.000? an Umsatzerlösen erzielen. Mit den Grenzen von 17.500 ? und 50.000 ? sind die Umsatzerlöse gemeint, die im
Laufe des Kalenderjahres zufließen, d.h. die Umsätze, die der Musiker tatsächlich vereinnahmt. Unabhängig davon und somit nicht in diese Grenze einzubeziehen sind die Umsatzerlöse aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und bestimmte steuerfreie Umsätze. Für den Musiker sind hier aufgrund seiner Tätigkeit primär die Steuerbefreiungen für Auftritte als kulturelle Einrichtung nach § 4 Nr. 20 UStG oder für Unterricht nach § 4 Nr. 21 UStG gemeint, sofern er sich dafür die Bescheinigung
der Bezirksregierung besorgt hat. Ebenfalls nicht eingerechnet für die Bestimmung dieser Grenzen werden die Umsatzerlöse, die nicht in Deutschland steuerbar sind, wie z. B. die Auftritte eines Musikers im Ausland.
TEXT: SÖREN BISCHOF - STEUERBERATER, GITARRIST UND KOMPONIST
FOTO: NICKZ / PHOTOCASE.COM
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 01/2009




