DAS OLG HAMBURG SCHAFFT ENDLICH KLARHEIT
Immer wieder wurden in der Vergangenheit Inhaber von Internetanschlüssen wegen Urheberrechtsverletzungen durch angebliche Teilnahme am Filesharing abgemahnt. Dabei mussten sie die Kosten für die Abmahnung selbst dann tragen, wenn sie nicht selbst gehandelt, sondern Dritten die Benutzung ihres Computers gestattet hatten. Die Rechtsprechung insbesondere der Hamburger Gerichte ging sogar soweit, dass die Haftung der Anschlussinhaber auch dann bejaht wurde, wenn die Eltern die Kinder nachweislich belehrt oder wenn Dritte über einen ungeschützten W-LAN-Anschluss auf den Computer Zugriff genommen hatten. Obwohl die Inhaber des Internetanschlusses sich selbst nichts zuschulden kommen lassen haben, wurden sie als Störer angesehen. Damit ist jetzt Schluss.
Das OLG Hamburg zwingt mit seiner Entscheidung vom 04.02.2009 (Az. 5 U 167/07) das Landgericht und die Amtsgerichte auf die Linie der Rechtsprechung des BGH und des OLG Frankfurt, indem es klarstellt, dass als Störer nur derjenige auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz haftet, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt. Da schon nach bisheriger gefestigter Rechtsprechung feststand, dass die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Störerhaftung eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus.
TEXT: RA WOLFGANG KRÜGER
FOTO: © SABINE / FOTOLIA.COM
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 02/2009




