OLG KÖLN ERREGT AUFSEHEN MIT SEINER ENTSCHEIDUNG ZUR KOSTENTRAGUNGSPFLICHT ABGEMAHNTER FILESHARER
Mit Beschluss vom 20.05.2011 hat das OLG Köln zum Az. 6 W 30/11 die Kostenentscheidung des Landgerichts Köln zum Az. 33 O 94/10 aufgehoben und dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt.
HINTERGRUND DER ENTSCHEIDUNG DES OLG KÖLN WAR FOLGENDER SACHVERHALT:
Der Antragsteller - Inhaber der Rechte eines Hörbuchkatalogs - hatte ermittelt, dass über den Internetanschluss des Antragsgegners ein Werk aus seinem Katalog über ein Filesharingprogramm zum Herunterladen angeboten worden war. Aufgrund dieser Feststellung ließ er den Inhaber des Internetanschlusses wegen Urheberrechtsverletzung abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zum Ersatz der Rechtsverfolgungskosten und zur Zahlung von Schadensersatz auf.
Dem Abmahnschreiben war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, nach der sich der Antragsgegner verpflichten sollte, es zu unterlassen, "geschützte Werke des Antragstellers oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen".
Zusätzlich enthielt die Abmahnung den Hinweis an den Antragsgegner, dass die verlangte Unterlassungserklärung inhaltlich nicht geändert werden dürfe, weil sie sonst unwirksam sei und eine gerichtliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Kosten folge.
TEXT: RA WOLFGANG KRÜGER
FOTOS: © ASPLOSH/FOTOLIA.COM
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 03/2011




