URHEBERRECHT: LEISTUNGSSCHUTZ FÜR MUSIK-SAMPLES
Musikproduzenten dürfen fremde Tonaufnahmen nicht sampeln, wenn sie die entnommene Aufnahme selbst herstellen könnten
OLG Hamburg, Urteil vom 17.08.2011, Az.: 5 U 48/05 Vorinstanz: LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2004; Az.: 308 O 90/99
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Hip-Hop-Titel "Nur mir" gegen das Leistungsschutzrecht verstößt. Der Titel enthält unerlaubt Samples der Musikgruppe Kraftwerk. Samples sind nicht zulässig, wenn die Musik produzenten die Tonaufnahme selbst herstellen könnten. Inte ressant sind die Ausführungen des Gerichts zur freien Benutzung (§ 24 UrhG).
WAS WAR PASSIERT
Der Streit dreht sich um Musik-Samples. Sampling bedeutet, einen Teil einer Musikaufnahme zu kopieren und in einen neuen musikalischen Kontext zu versetzen. Konkret geht es um den Hip-Hop-Titel "Nur mir". Das Stück wurde 1997 von Moses Pelham und Martin Haas komponiert und von Sabrina Setlur gesungen. Die Aufnahme enthielt eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" der Musikgruppe Kraftwerk aus dem Jahr 1977. Die Mitglieder von Kraftwerk sahen darin auch einen Verstoß gegen ihr Leistungsschutzrecht. Leistungsschutzrechte schützen die Leistungen derjenigen, die an der Interpretation, Vorführung oder Aufführung, Verbreitung oder Sendung von urheberrechtlich geschützten Werken beteiligt sind. Ein Beispiel für eine rechtlich geschützte Leistung ist die Herstellung von Tonträgern nach § 85 Abs.1 UrhG (Tonträgerherstellungs recht). Kraftwerk sah sein Tonträgerherstellungsrecht verletzt und klagte.
TEXT: RA ALEXANDER GRUNDMANN
FOTO:©PICTURE-FACTORY/ FOTOLIA.COM
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 04/2011




