FILESHARING-RATGEBER - Hilfe bei Abmahnungen (Teil 3)

SOLL ICH DIE ABMAHNKOSTEN ZAHLEN? SOLL ICH EINEN VERGLEICH SCHLIESSEN?

Ob und ggf. in welcher Höhe die geforderten Abmahnkosten gezahlt werden sollten, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Wer weder Filesharing-Programme genutzt hat noch als "Störer" haftet, schuldet auch keine Abmahnkosten oder Schadensersatz. Ist die Verantwortlichkeit als Störer unklar, ist in Erwägung zu ziehen, die Unterlassungserklärung zur Vermeidung unnötiger Kostenrisiken durch ein gerichtliches Unterlassungs verfahren abzugeben, die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche jedoch zurückzuweisen.

Das Risiko dieses Vorgehens besteht darin, dass die Kosten nachträglich gerichtlich eingeklagt werden und auf diese Weise zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten für das gerichtliche Verfahren entstehen, wenn die Gerichte eine Störer verantwortlichkeit bejahen. Allerdings sind die Streitwerte von Klagen, in denen es "nur noch" um die Kosten geht, deutlich geringer als in Unterlassungsverfahren. Während Unterlassungsverfahren teilweise zu sehr hohen Streitwerten geführt werden, ist der Streitwert bei Kostenklagen der eingeklagte Betrag, also in vielen Fällen ein Betrag zwischen 500,-- Euro und 2.000,-- Euro (der Betrag kann je nach Art, Anzahl und Aktualität der streitgegenständlichen Werke jedoch auch deutlich höher sein). In den meisten Fällen bieten die Rechteinhaber von sich aus die Zahlung einer Vergleichssumme an, mit der sämtliche Ansprüche aus dem der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt abgegolten sein sollen. Je nachdem, wie der Fall im Einzelnen gelagert ist und wie hoch die Vergleichssumme ist, kann es sinnvoll sein, auf ein solches Vergleichsangebot einzugehen. Regelmäßig ist es auch möglich, durch eine Verhandlung mit den gegnerischen Rechtsanwälten eine Reduzierung des Vergleichsbetrages zu erreichen.

TEXT: RA DR. PSCZOLLA /
WWW.KANZLEI-MWW.DE
FOTO: © M&S FOTODESIGN/ FOTOLIA.COM

 

Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 03/2011

 
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