DER BGH VERMISCHT WIEDERUM LEISTUNGSSCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE
Der Künstler Xavier Naidoo hat abermals Rechtsgeschichte gemacht.
Am 22.04.2009 hat der BGH eine Entscheidung zugunsten der GEMA und mittelbar auch zugunsten des Künstlers Xavier Naidoo verkündet, die in der Presse unter dem Titel "GEMA unterliegt keinem unbeschränkten Abschlusszwang" gefeiert wird.
Bei genauem Hinsehen erweckt die im Ergebnis richtige, rechtlich aber völlig falsch begründete Entscheidung Illusionen, die sich die von der GEMA vertretenen Komponisten und Verleger nicht machen sollten. Zu entscheiden war folgender Fall: Der ehemalige Produzent von Xavier Naidoo wollte Aufnahmen, die er früher mit dem Künstler hergestellt hatte, wieder veröffentlichen. Um diese Aufnahmen vervielfältigen und verbreiten zu können, benötigte er, wie jeder andere Tonträgerhersteller auch, das mechanische Vervielfältigungsrecht, das von der GEMA vertreten und vergeben wird. Gegen die Vergabe des mechanischen Vervielfältigungsrechts hat sich Xavier Naidoo gewehrt, und die GEMA hat die Vergabe des Rechts verweigert. Aufgrund dieser Verweigerung hat der Tonträgerhersteller die GEMA auf Vergabe des mechanischen Vervielfältigungsrechts verklagt.
TEXT: RA WOLFGANG KRÜGER
FOTOQUELLE: iTUNES
Den kompletten Bericht findet Ihr im MUSIKER-Magazin 03/2009




